Neues aus dem Bundesfinanzministerium
Das Bundesfinanzministerium hat einige Entscheide zur steuerlichen Behandlung von Umzügen konkretisiert.
Das Bundesministerium der Finanzen hat informiert, dass die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen für Umzüge ab dem 1. Januar 2011 geändert worden sind.
Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzuges ab dem 1. Januar 2011: 1.612 Euro.
Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt
für Verheiratete bei Beendigung des Umzuges ab 1. Januar 2011: 1.279 Euro
für Ledige bei Beendigung des Umzuges ab 1. Januar 2011: 640 Euro.
Der Pauschbetrag erhöht sich für jede weiter im Haushalt des Umziehenden lebende Person mit Ausnahme des Ehegatten, zum 1. Januar 2011 um 282 Euro.
Die steuerliche Absetzbarkeit nachgewiesener Umzugskosten gem. § 35a EStG bleibt hiervon unberührt.